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Leseranwältin Kein Schutz für separates Objekt

Garagennutzer sind verunsichert: Darf der neue Eigentümer eines Garagenkomplexes die Miete für die einzelnen Einheiten drastisch steigern? Es kommt auf den Einzelfall an.

Von Gudrun Oelze 03.12.2023, 19:04
Garagenkomplex.
Garagenkomplex. picture alliance/dpa

Magdeburg. - Nach dem Verkauf eines Garagenkomplexes im Landkreis Börde soll die Miete für die einzelnen Remisen drastisch steigen. Diese Absicht des neuen Eigentümers führte zu einer enormen Verunsicherung bei den Garagennutzern. „Ist es nicht so, dass bei einem Verkauf die Höhe der bisherigen Mietsumme gleich bleibt?“, fragt einer der Betroffenen. Das sei doch auch der Fall gewesen, als ein Wohngebäude im Ort einen anderen Besitzer bekam.

Tatsächlich tritt der neue Vermieter grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten in den bisherigen Vertrag ein, bestätigt Rechtsanwalt Dieter Mika. Doch sei hier zu unterscheiden, ob die Garage gesondert oder gemeinsam mit der Wohnung vermietet ist.

„Ist die Garage Bestandteil des Wohnraummietvertrages, ist deren Teilkündigung nicht möglich“, betont Mietrechtsexperte Mika. Mieter und Vermieter hätten dann die gesetzlichen Bestimmungen für das Wohnraummietrecht zu beachten. Dies gelte für Mieterhöhungen, die dann nur im Rahmen einer Zustimmung zur ortsüblichen Miete und unter Beachtung der enthaltenen Garagen- oder Stellplatzvermietung gefordert werden können, oder – im Falle einer Kündigung – nur mit einer konkreten ausführlichen Begründung dafür.

Anders verhält es sich jedoch, wenn eine separate Vereinbarung zur Vermietung einer Garage oder eines Stellplatzes existiert, so Rechtsanwalt Mika. Denn bei einer unabhängig vom Wohnungsmietvertrag angemieteten Garage oder eines Stellplatzes für ein Fahrzeug gelten die Wohnraumschutzbestimmungen wie die zum Kündigungsschutz oder bezüglich einer Mieterhöhung nicht. „Dann besteht für beide Vertragspartner eine großzügige Vertragsfreiheit bis hin zur Kündigungsmöglichkeit ohne Begründung. Allerdings ist auch hier eine Kündigung nur bis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig“, betont er.

Ist ein solcher Mietvertrag für eine Garage oder einen Stellplatz befristet, ist dieser innerhalb der Vertragsdauer jedoch nicht kündbar – wenn sich die Vertragspartner pflichtgemäß verhalten. „In einem unbefristeten Vertrag kann der Vermieter aber eine Erhöhung der Miete verlangen“, bestätigt Mika. Wenn der Mieter dann nicht zahle, könne der Vermieter die Kündigung aussprechen, eine sogenannte Änderungskündigung.

Ergänzend informiert der Rechtsanwalt noch: „Sowohl im einheitlichen Wohnungs- als auch im separaten Garagen- bzw. Stellplatzvertrag hat der Mieter seit dem 1. Dezember 2020 einen Anspruch darauf, vom Vermieter die Genehmigung zur Errichtung einer sogenannten Ladesäule zu erhalten, um das Laden elektrischer Autos zu ermöglichen.“