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Die Leser-Anwältin Keine schöne Bescherung

Ein unzustellbares Weihnachtspaket wird zum Ärgernis für einen Magdeburger – bis die Leseranwältin interveniert. Eine Staßfurterin wartet indes noch immer auf die Kostenerstattung.

Von Gudrun Oelze Aktualisiert: 04.03.2024, 14:59

Magdeburg. - Es sollte ein Weihnachtsgeschenk für den Vater in Magdeburg sein, das der Sohn am 19. Dezember vergangenen Jahres bei der Post in Worms aufgab. Doch die Sendung kam nicht an. Vielmehr hat sie die Stadt am Rhein gar nicht erst verlassen. Weil man bei der Post vergessen habe, Versandlabel und Codierung darauf zu kleben, ärgert sich der Sohn, dem das Paket nach Weihnachten dann wieder in Worms zugestellt werden sollte. Dafür verlangte die Post von ihm 20 Euro Nachsendeentgelt, was der Ex-Magdeburger verweigerte – und damit auch die Herausgabe des Paketes.

Am 3. Januar 2024 traf die Sendung dann in einer Post-Ermittlungsstelle ein, wo unzustellbare Briefe und Pakete bearbeitet werden, ergaben infolge der Anfrage der Leseranwältin Recherchen bei der Post. Die hatte dem Absender inzwischen gar „Lagerungsgebühren“ in Höhe von fast 57 Euro in Rechnung gestellt. Er habe sie aus Verzweiflung überwiesen, damit der 75-jährige Vater endlich sein Weihnachtsgeschenk erhalte, teilte der Sohn der Redaktion mit, nachdem seine Bemühungen um Klärung des Problems ergebnislos blieben. Denn auf seine Einschreiben an die Chefs von DHL in Bonn habe es bis auf eine telefonische Beschwichtigung keine Reaktion gegeben. Doch nach Intervention der Leseranwältin wurde sein Anliegen bei DHL überprüft und „aufgrund der Besonderheit des Falls“ im Sinne einer kundenorientierten Lösung die Erstattung der Lagerungsgebühren in Höhe zuzüglich des Versandentgeltes von 6,99 Euro veranlasst. Die bisher nicht zugestellte Sendung werde laut Sprecherin zurückgesandt.

Haftung bis 500 Euro greift

Auch der Weihnachtsgruß von Brigitte Godzina kam nie bei deren Nichte im bayrischen Odenwald an. Auch ihr Nachforschungsauftrag blieb ergebnislos. Für eine Erstattung des Wertes der versicherten Sendung sollte die Staßfurterin die darin enthaltenen Artikel genau beschreiben und eine Kopie der Rechnungen einreichen. Doch die hatte sie für die Flasche Wein, etwas Tabak, Pralinen und Schokolade nicht aufgehoben. Hat sie somit gar keine Aussicht auf Regulierung des Schadens, fragten wir bei DHL nach.

Deren Unternehmenssprecherin bat die Leserin zunächst um Entschuldigung. Da in den Versandkosten eines DHL-Paketes aber die Haftung für einen möglichen Verlust oder die Beschädigung bis maximal 500 Euro inbegriffen sei, bestehe „natürlich grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens“. Doch zunächst benötige der Kundendienst zur weiteren Nachforschung möglichst genaue Angaben zum Inhalt und zum Wert der einzelnen Artikel und auch eine Bankverbindung der Geschädigten. „Auf Basis dieser Angaben suchen wir noch einmal im Detail nach dem Paket und nehmen anhand der Inhaltsbeschreibungen auch einen Abgleich mit den in unserer Paketermittlungsstelle befindlichen unzustellbaren Sendungen vor.“ Denn im Einzelfall könne es durchaus vorkommen, dass sich bei einem Paket beispielsweise der Adressaufkleber gelöst habe und die Sendung dann nicht mehr zugeordnet werden könne. Darum empfehle die Post, ins Innere von Paketen immer auch ein Doppel der Absender/Empfängerangaben zu legen. Doch selbst ohne solche Angaben können durch den Abgleich des Paketinhaltes manche Sendungen noch identifiziert und dem richtigen Empfänger ausgeliefert werden, wurde uns mitgeteilt. „Sollte die Detailrecherche aber nicht zum Erfolg führen, erstatten wir dem Absender den Wert des Sendungsinhalts zuzüglich der gezahlten Versandkosten.“ Wenn wie im Fall unserer Leserin keine Nachweise für den Paketinhalt wie Kassenbons oder Rechnungen mehr vorhanden seien, sollte dies dem DHL-Kundenservice neben den erforderlichen Angaben (Inhaltsbeschreibung/Wert/Bankverbindung) mitgeteilt werden. Das tat Brigitte Godzina alles – aber auf eine Regulierung des Schadens oder zumindest eine Reaktion durch DHL wartet sie noch immer.