1. Startseite
  2. >
  3. Sachsen-Anhalt
  4. >
  5. Leseranwältin
  6. >
  7. Leseranwalt: Kleingedrucktes ist wichtig

Leseranwalt Kleingedrucktes ist wichtig

Aufmerksamer Zeitungsleser sucht nach Ratgeberbeitrag Rat zum Thema Balkonkraftwerk-Versicherung. Es zeigt sich: Auch von „grundsätzlich“ gibt es Ausnahmen.

06.10.2025, 07:00
Balkonkraftwerke sind im Trend. Aber wie steht es um die Versicherung?
Balkonkraftwerke sind im Trend. Aber wie steht es um die Versicherung? picture alliance/dpa

Magdeburg/clt. - Ingolf Wölk ist Stammleser der Volksstimme, wie er selbst betont. Und offenbar ein besonders aufmerksamer. So „stolperte“ er über eine Aussage in einem Artikel, der kürzlich in der Zeitung stand. Es geht um ein Thema, das derzeit viele bewegt und bei dem es offensichtlich noch viele Unsicherheiten gibt, wie sein Anliegen beweist: „Mit Interesse habe ich den Artikel zum Balkonkraftwerk gelesen“, schrieb uns der Hötenslebener. „Interessant war die Aussage, dass „... demontierbar und nicht fest mit dem Gebäude verbundene Anlage grundsätzlich, laut BdV, über die Hausratversicherung mitversichert sind ...´“.

Sachgerecht installiert

Er habe eine Anlage, die laut Montageanweisungen, mit einem bestimmten Gewicht auf der Halterung installiert werden kann. „Habe ich auch getan, aber meine Versicherung gab mir die Aussage, nur fest mit dem Gebäude verbundene Anlagen können mitversichert werden. Welche Aussage ist nun richtig“, so die berechtigte Nachfrage bei der Redaktion. Der betreffende Beitrag stammt nicht aus der Feder eines Redakteurs dieser Zeitung, sondern wurde von einer Agentur übernommen. Wir wandten uns zur Klärung daher direkt an den BdV, von dem die Aussage stammt.

Die Abkürzung steht für Bund der Versicherten. Das ist eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation, die für die Rechte von Verbrauchern im Versicherungswesen eintritt und in diesem Rahmen auch Ratgebertexte für die Medien anbietet. Der, um den es hier geht, erschien unter der Überschrift „In sechs Schritten zum eigenen Balkonkraftwerk“ in der Volksstimme vom 20. August. Wir reichten die Leseranfrage an die Pressestelle des BdV weiter und erhielten die Antwort, die im „Juristendeutsch“ zu erwarten war: „Es kommt darauf an.“ Im Text ist von „grundsätzlich“ die Rede, aber von jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen.

Konkrete Vereinbarung

Es ist wichtig, immer auch das Kleingedruckte zu lesen. Denn es komme darauf an, was konkret in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifs vereinbart ist. „Dort steht, welche Gefahren und Schäden versichert sind und an welchem Versicherungsort, und welche Schäden nicht versichert sind, was ausgeschlossen ist und für welche Versicherungsorte der Versicherungsschutz gilt“, teilt BdV-Pressesprecherin Claudia Frenz mit. Von Mietern oder Wohnungseigentümern beschaffte und installierte Anlagen, die jederzeit wieder abmontiert werden können, gehörten zum Hausrat. Über die in der Hausratversicherung integrierte Außenversicherung bestehe somit Schutz auch für solche Anlagen.

Es sei allerdings zu beachten, dass der Außenversicherungsschutz im Hinblick auf die versicherten Gefahren (insbesondere Einbruchdiebstahl, Raub, Naturgefahren) wie auch die abgesicherten Summen in den allermeisten Tarifen stark reduziert ist. Insofern könne es durchaus sein, dass der Versicherer hier vorschreibt, dass solche Anlagen fest verbaut sein müssen, damit er diese versichert – etwa aufgrund eines erhöhten Diebstahlrisikos. „Sind die Balkonkraftwerke fest mit dem Gebäude oder Dach verbunden, sind sie in der Wohngebäudeversicherung mitversichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist in der jeweiligen Police festgehalten“, so die Klarstellung.

Verbraucher sollten also in jedem Fall mit ihrer Hausratversicherung (bei fest verbauten Kraftwerken mit der Wohngebäudeversicherung) und auch der Privathaftpflichtversicherung klären, am besten schriftlich, inwieweit Versicherungsschutz für das Balkonkraftwerk besteht und diesen gegebenenfalls ergänzen. Es spiele durchaus eine Rolle, ob das Balkonkraftwerk fest mit dem Gebäude verbunden ist oder nicht. „Super Aufarbeitung“, meint Leser Ingolf Wölk, der mit der umfassenden Auskunft nun voll und ganz zufrieden ist.