Leseranwalt Handy bestellt, Margarine geliefert
Das vermeintliche „Schnäppchen“ war dann doch keines – Warum bei Betrug mit Nachnahmesendungen die Geschädigten meist leer ausgehen.

Magdeburg. - Das Angebot schien günstig und so griff eine Leserin zu, als sie es auf einer Kleinanzeigenseite im Internet entdeckte. Das vermeintliche „Schnäppchen“ sollte ihr teuer zu stehen kommen, wie sie in einem Hilferuf an die Redaktion schildert. Leider können wir der Betroffenen in diesem Fall nicht helfen. Uns bleibt nur, vor einer leider gängigen Mache zu warnen, damit es anderen nicht ebenso geht. Was war geschehen?
„Im November erwarb ich, ein hochwertiges Handy über Ebay-Kleinanzeigen. Es sollte per Nachnahme an mich versandt werden. Bei der Zustellung wurden 750 Euro sofort fällig“, berichtet die Leserin. Beim Auspacken dann der Schock: Im Paket befand sich statt des Handys ein Stück Margarine. Sie habe sofort in der nächsten Postfiliale versucht, die Auszahlung des Betrages zu stoppen. Ohne Erfolg. Man könne nichts machen, hieß es auch von einer Mitarbeiterin der Service-Hotline und in der Antwort auf eine E-Mail an DHL. Eine Anzeige bei der Polizei sei zeitgleich erfolgt. Was die Leserin besonders ärgert: Der Versuch die Versandversicherung geltend zu machen, sei kläglich gescheitert, weil lediglich der Versender, in diesem Fall der Betrüger, den Versicherungsfall aufrufen könne.
Nur für Transport zuständig
Dazu erläutert Post-Pressesprecherin Anke Blenn die Rechtslage: „Wir waren als Deutsche Post lediglich das beauftragte Transportunternehmen. Der eigentliche Vertrag wurde jedoch zwischen dem Verkäufer/Absender und dem Käufer/Empfänger geschlossen. Der bei der Auslieferung der Nachnahmesendung von uns bei der Empfängerin eingezogene Nachnahmebetrag steht nicht uns, sondern dem Vertragspartner – und damit dem Absender – zu.“ Bei der Einziehung und Übermittlung des Betrages sei das jeweilige Transportunternehmen lediglich als Treuhänder für den Absender (Auftraggeber) tätig. „Wir sind daher nicht befugt, Nachnahmebeträge festzuhalten, wenn dieser nicht von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt oder sichergestellt wurde“, so die Pressesprecherin.
Das Versandunternehmen sei für den Schaden nicht haftbar zu machen, bestätigt Diane Rocke den Standpunkt der Post. Die Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt kennt diese Masche leider aus vielen Fällen. Grundsätzlich rät Rocke zu Vorsicht bei Käufen von Fremden, insbesondere bei Kleinanzeigen von privat an privat, weil man niemals wisse, wer dahintersteckt. Bei Angeboten im Internet sollten, wenn möglich, stets „Sichere Zahlungsoptionen“ genutzt werden, die bei vielen Portalen verfügbar sind. Außerdem gebe eine Recherche im Netz wichtige Hinweise, ob ein Anbieter vertrauenswürdig ist. Nachnahmesendungen seien bei Käufen vom Fremden generell nicht zu empfehlen und eine Rückabwicklung schwierig, wie sich auch an diesem Fall zeige.
Richtig gehandelt
Die Leserin wird wahrscheinlich leer ausgehen. Es sei denn, die Polizei fasst die Ganoven. „Dass mir der Schaden nicht ersetzt wird, ist mir klar“, sagt die Geschädigte. Ihr geht es darum, über das Angebot „Nachnahme“ bei privatem Versand und „auf den fehlenden Schutz des Empfängers dringlichst hinzuweisen“.
Schwacher Trost: Sie hat im Nachhinein richtig gehandelt und Anzeige erstattet. Nur die Polizei könne versuchen, den Betrüger oder Dieb zu ermitteln, sagt die Verbraucherschützerin. Täter müsse nicht unbedingt der Absender sein.