Leseranwalt Nicht in die Abofalle tappen
Probleme mit ungewollten Zeitschriften-Abos beschäftigen wieder verstärkt die Verbraucherschützer. Wie sich Kunden schützen können.

Magdeburg/clt. - Geschichten aus der weiten Welt, Rezepte, Tratsch und Kreuzworträtsel. Trotz TV und Internet sind gedruckte Illustrierte noch immer gefragt. Doch mancher verirrt sich im bunten Blätterwald. Zuweilen werden Verbraucher gezielt hineingelockt und tappen dann schnell in eine Abofalle. So erging es auch einer Leserin aus Güsten. Das Angebot klang verlockend und so willigte sie ein, ab Februar 2025 sechs Wochen lang eine bebilderte Zeitschrift für die Frau kostenlos zu lesen. „Sollten Sie sich nicht gegenteilig entscheiden, erfolgt die Belieferung anschließend zum regulären Bezugspreis“, hieß es in der Auftragsbestätigung.
Die Leserin entschied sich aber gegenteilig, weil ihr das Blatt doch nicht gefiel. Also teilte sie telefonisch mit, dass keine weitere Lieferung gewünscht ist, und erhielt daraufhin auch eine Antwort. Doch die sah anders aus als erwartet. „Hiermit wird Ihnen die Kündigung des Abonnements bestätigt. Die Belieferung endet im Februar 2026“, hieß es darin. Ein ganzes Jahr lang sollte die betagte Dame die Zeitschrift, die sie nicht haben wollte, beziehen und dafür natürlich auch bezahlen. Was dann kam, lässt sich denken: Rechnungen, Widerspruch, Mahnungen… Eine erste Abo-Rechnung, bis September, bezahlte die Leserin, „um Ruhe zu haben“. Doch es folgte die Nächste.
12.500 Beschwerden
Probleme mit Zeitschriften-Abos gebe es derzeit wieder zuhauf, berichtet Diane Rocke, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt auf Nachfrage. Ein Unternehmen trete dabei immer wieder negativ in Erscheinung. Von Januar 2024 bis einschließlich März 2025 wurden in den 16 Verbraucherzentralen über 12.500 Beschwerden allein zum Anbieter „Pressevertriebszentrale (PVZ)“ erfasst. An diese ist auch die Leserin geraten.
Die Maschen, mit denen Kunden gelockt würden, seien vielfältig. Nicht jede sei kriminell, aber vieles rechtlich fragwürdig. Mal ist es ein Gratis-Abo per Telefon, mal ein Gewinnversprechen im Internet, mal wird die Beteiligung an einer Umfrage, mal wird die Datenabfrage für einen Produkttest vorgegaukelt.
Oder es werden, wie in diesem Fall, kostenlose Ausgaben einer Zeitschrift versprochen. „Wenn es etwas gratis gibt, sollten grundsätzlich die Alarmglocken schrillen“, warnt die Verbraucherschützerin. Im konkreten Fall kann sie aber nach einem Blick in die Unterlagen beruhigen. Da der vorgeschriebene Hinweis auf ein Musterformular fehle, sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Damit verlängere sich die Widerrufsfrist, statt der im Vertrag festgeschriebenen sechs Wochen, auf ein Jahr und 14 Tage. Die Kunden könnten also noch immer rückwirkend aussteigen.
Am besten per Einschreiben
Die Expertin empfiehlt, den Widerruf gegenüber der PVZ erneut zu erklären, diesmal schriftlich und nachweislich, am besten per Einschreiben. Dass bereits ein Teilbetrag bezahlt wurde, spiele keine Rolle. Hierfür könnten die Verbraucher sogar auf Erstattung pochen, da der Vertrag nicht korrekt zustande gekommen sei. Allerdings gebe es dabei einen kleinen Fallstrick zu beachten. Auch die Abo-Firma könnte theoretisch die bereits gelieferten Exemplare der Zeitschrift zurückfordern.
Bei Problemen mit ungewollten Abos rät Rocke, eine Verbraucherberatungsstelle einzuschalten. Die kennen sich leider mit dem Thema bestens aus.
Informationen dazu und speziell zur PVZ, Musterbriefe und sogar einen Podcast gibt es auch auf der Internetseite verbraucherzentrale.de .