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Leseranwalt Pflege, Rente, Krankenkasse

Auch für die Betreuung von Angehörigen gibt es Rentenpunkte, allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

08.12.2025, 07:00
Welcher Anspruch ist gerechtfertigt?
Welcher Anspruch ist gerechtfertigt? Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

magdeburg/clt. - Krankenkasse, Pflege und Rente sind die Reizthemen dieser Tage. Ein Leser aus der Börde hat ein Problem mit allen dreien. Es geht darum, wann Selbstständigen bei Pflege von Angehörigen ein Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung zusteht. Der freiberuflich tätige Ingenieur hatte jahrelang seine kranke Frau gepflegt und nur wenige Stunden pro Woche in seinem Beruf gearbeitet.

Die zuständige Krankenkasse führte für seine Pflegetätigkeit auch lange Beiträge an seine Rentenversicherung ab. Dann wurde diese Zahlung unterbrochen und Jahre später bis zum Tod der Frau wieder aufgenommen. Von der Lücke erfuhr der Mann erst jetzt im Zuge einer Rentenberatung. Nun streitet er mit der Krankenkasse um den fehlenden Betrag.

Problem liegt im Wechsel

„Die Rechtslage ist eindeutig: auch Selbstständigen ist der Pflichtbeitrag zu zahlen. Die DAK bestreitet das“, wandte sich der Leser an die Redaktion. Seine Vermutung: Das Problem liege im Wechsel seiner Beschäftigung in die Selbstständigkeit mit einer Wochenarbeitszeit unter 30 Stunden. „Auch hier besteht eine Rentenversicherungspflicht. Wurde aber durch die DAK nicht gezahlt“, klagt der Betroffene. Doch darum geht es Krankenkasse gar nicht, wie unsere Nachfrage ergab. Die Ablehnung der Rentenversicherungspflicht für den betreffenden Zeitraum sei nicht in der wöchentlichen Arbeitszeit (im Rahmen der Selbstständigkeit) begründet, sondern darin, dass der wöchentliche Mindestpflegeumfang (von damals 14 Stunden) nicht erreicht wurde, teilt Sprecherin Ann-Kathrin Wucherpfennig nach Prüfung des Falles mit.

Grundsätzlich galten, laut ihrer Auskunft, für den betreffenden Zeitraum folgende Kriterien: Die Pflegetätigkeit durfte „nicht erwerbsmäßig“ sein. Das bedeute, dass die Pflege nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erfolgt und nicht dazu dient, den Lebensunterhalt des Pflegenden zu sichern. Die zu pflegende Person musste mindestens die damalige Pflegestufe I gehabt haben und die zu Hause stattfinden.

Ein Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hatte vorzuliegen. Die Pflegeperson (der Leser – d. Red.) durfte regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Und: Die pflegebedürftige Person war mindestens 14 Stunden wöchentlich zu betreuen. Inzwischen hätten sich die Voraussetzungen geändert. Die aktuell gültige Regelung von wöchentlich mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen sei erst 2017 eingeführt worden.

Über Entscheidung informiert

Offenbar wurde der notwendige Pflegeumfang im konkreten Fall zeitweise nicht erfüllt bzw. nicht ausreichend belegt. Als der entsprechende Nachweis vorlag, seien entsprechend die Rentenversicherungsbeiträge wieder abgeführt worden.

Über den Grund für die Entscheidung sei der Betroffene damals informiert worden. Eine erneute Rückmeldung oder Nachfrage sei nicht erfolgt, der letzte Schriftwechsel dazu vor vier Jahren verzeichnet. „Auch ist kein Widerspruch eingegangen“, so die Sprecherin. Ihr Angebot: „Gerne kann der Leser jederzeit zu uns Kontakt aufnehmen und wir klären mit ihm gerne noch offene Punkte.“ Das will dieser gern annehmen. Doch er ist überzeugt, dass er alle notwendigen Kriterien erfüllt und ihm die Rentenbeitragszahlung zusteht.