1. Startseite
  2. >
  3. Sachsen-Anhalt
  4. >
  5. Rennstrecken-Crashs vor Gericht

Motorrad Rennstrecken-Crashs vor Gericht

Das Landgericht Magdeburg musste über Klagen zu Trainingsfahrten von Privatfahrern in der Motorsport Arena Oschersleben entscheiden.

Von Bernd Kaufholz 23.03.2018, 09:34

Magdeburg l Die 10. Zivilkammer am Landgericht Magdeburg hat  die Klage eines 47 Jahre alten Mannes aus dem Sauerland abgewiesen. Der Mann, der schnelle Motorräder liebt, hatte am 16. August 2015 mit seiner BMW S 1000 RR in der Motorsport Arena Oschersleben an einem Fahrtraining teilgenommen. Der Anfänger war mit 20 weiteren Hobby-Rennsportlern auf der Piste, als es in der „Hasse-röder Kurve“ zur Berührung mit einer weniger hoch motorisierten Triumph Speed Triple kam, die ihn überholen wollte. Beim Sturz wurde die BMW schwer beschädigt.

Aqoub Abu Abdu sah die Schuld bei dem Überholenden und klagte auf knapp 10.000 Euro Schadenersatz. Allerdings hatte er damit keinen Erfolg, was nach dem Bericht eines erfahrenen Gutachters, der selbst Trainings organisiert und schnelle Maschinen fährt, abzusehen war.

Zivilrichter Christian Löffler begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger Auslöser des Crashs war, weil er in der Kurve seine Fahrlinie verlassen habe. Damit habe er sich nicht an die örtlichen Gegebenheiten gehalten und seine Fähigkeiten überschätzt.

„Obwohl bei solcherart Fahrtrainings die Straßenverkehrsordnung nicht gilt, links wie rechts überholt werden kann, müssen Fahrer die verkehrsübliche Sorgfalt und Rücksicht walten lassen“, so Löffler. Das sei im Falle des Klägers nicht geschehen.

Anders, als bei einem Rennen, bei dem es grundsätzlich keine Haftung gibt, stehe bei einem Fahrtraining die Verbesserung der Fahrleistung im Vordergrund und nicht, eine schnelle Rundenzeit zu erreichen.

Anfang März war bereits eine ähnliche Klage abgewiesen worden. Bei einer Veranstaltung des Hannoverschen Motorrad Sportclubs e. V. im April 2013, überschrieben mit „Übungs-, Trainings- und Einzelfahrt für Motorräder“, war es ebenfalls zu einem Unfall gekommen.

Der Kläger war vom Beklagten rechts überholt worden und bei einer Geschwindigkeit zwischen 150 und 180 Stundenkilometern war es auch in diesem Fall zum Zusammenstoß gekommen. Der Klagende verlangte mindestens 3000 Euro Schmerzensgeld und 3700 Euro Schadenersatz, weil er meinte, „falsch überholt“ worden zu sein.

Die Vorsitzende der 11. Zivilkammer, Anne Seydell, hatte die Klage abgewiesen, weil zuvor ein zulässiger Haftungsausschluss vereinbart worden war. „Es wird schnell gefahren, für die Teilnehmer gibt es keine hundertprozentige Sicherheit.“ Gehaftet werde nur, wenn vorsätzlich oder grob-fahrlässig gehandelt werde.

Dieselbe Zivilkammer war ebenfalls Anfang März zu dem Schluss gekommen, dass sich in einem anderen Fall Kläger und Beklagter die Kosten zur Häfte teilen müssen.

Bei einem „Perfektionstraining“ des ADAC am 21. Juni 2016, bei dem im Sicherheitskonzept vereinbart worden war, dass auf dem gesamten Gelände die Straßenverkehrsordnung gilt, hatte der Kläger mit einer Fußraste den Boden berührt und daraufhin sein Motorrad aufgerichtet. Ein Nachfolgender war ihm hinten in die Maschine gefahren.

Knapp 10.000 Euro wollte der Kläger daraufhin erstreiten. Doch selbst nachdem ein Sachverständiger gehört worden war, konnte die 11. Zivilkammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wer Schuld war. Daher urteilte Seydell salomonisch: „50:50“.