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Urteil Prostitutionsstätten dürfen öffnen

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Prostitutionsstätten wieder öffnen dürfen.

03.09.2020, 16:46

Magdeburg (dpa) l Es habe am Donnerstag (3. September) die Regelung der aktuellen Corona-Eindämmungsverordnung außer Vollzug gesetzt, nach der die Etablissements nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen, teilte eine Gerichtssprecherin in Magdeburg mit.

Die ausnahmslose Schließung der Prostitutionsstätten stelle in der derzeitigen Situation keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mehr dar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber sowie der Prostituierten sei nicht verhältnismäßig.

In der Landesverordnung seien nahezu sämtliche Bereiche des privaten und öffentlichen Lebens bis auf Diskotheken, Volksfeste, Großveranstaltungen und den Bereich der Prostitution weitgehend geöffnet. Es werde auf Abstands- und Hygieneregeln gesetzt. Dies müsse auch für Prostitutionsstätten gelten. Für das Gericht sei nicht ersichtlich, dass entsprechende Konzepte nicht umsetzbar seien, zumal die Ausübung der Prostitution außerhalb von Prostitutionsstätten nicht verboten sei.

Die aktuelle Landesverordnung gilt noch bis Mitte September. Dann sind weitere Lockerungen geplant, so es das Infektionsgeschehen zulässt. Erst am Dienstag (2. September) hatte die Regierung angekündigt, dass sie Publikumsverkehr in Prostitutionsstätten ab dem 1. Oktober unter Auflagen wieder erlauben will.