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Urteil: Apotheker darf Online-Plattform für Verkauf nutzen

18.01.2019, 12:00

Magdeburg/München (dpa/lby) - Ein Apotheker aus München ist im Streit um den Verkauf von Arzneimitteln über eine Online-Plattform vor Gericht gescheitert. Eine Apotheke aus dem Harz darf weiter über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie, apothekenpflichtige Medikamente vertreiben. Das Landgericht Magdeburg entschied am Freitag, dass dies nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, wie ein Sprecher mitteilte (Az.: 36 O 48/18 vom 18.1.2019). Der Münchner Apotheker als Mitbewerber habe geklagt und sei nun unterlegen. Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige, beklagte Apotheker tritt den Angaben zufolge auf der Online-Plattform mit dem Namen seiner Apotheke auf, die auch Verkauf und Versand der Medikamente übernimmt.

Aus Sicht der zuständigen Handelskammer des Landgerichts spricht nichts gegen diesen Handelsweg. Sie bezog sich dem Gerichtssprecher zufolge auf eine Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012, wonach der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist. Der Beklagte betreibe eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Auch Kundenbewertungen stellen aus Sicht der Handelskammer keinen Gesetzesverstoß dar. Jeder Nutzer der Seite könne sofort erkennen, dass es sich nicht um Werbung oder Bewertungen der Apotheke selbst handelt, sondern um Meinungen der Verbraucher. Gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung werde somit auch nicht verstoßen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Kläger kann Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg in Sachsen-Anhalt einlegen.