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Sachbeschädigungen Bei Halloween-Streichen an strafrechtliche Folgen denken

Wenn aus Spiel Ernst wird: An Halloween wird gefeiert. Solange nur andere erschreckt werden, ist alles im Rahmen. Die mutwillige Zerstörung und das Besprayen von öffentlichem oder privatem Eigentum werden natürlich auch während dieser Tage polizeilich geahndet.

30.10.2017, 07:34

Stuttgart (dpa/tmn) - Gruselig verkleiden und andere erschrecken: Das bedeutet für viele Halloween. Wenn die Party am 31. Oktober aus dem Ruder läuft, kann aber schnell die Grenze zu strafbarem Handeln erreicht sein.

Wer zum Beispiel Autos oder Fassaden mit Sprayfarbe einfärbt, begeht eine Sachbeschädigung und muss mit einer Geld- oder sogar Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Darauf macht die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und Bundes aufmerksam.

Noch höhere Strafen sind möglich, wenn man Dinge bewusst zerstört, die der öffentlichen Nutzung dienen, zum Beispiel Parkbänke oder Zugscheiben. Dann drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

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