1. Startseite
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. BGH klärt Mietstreit um Schönheitsreparaturen

Streichen oder nicht? BGH klärt Mietstreit um Schönheitsreparaturen

Beim Thema Renovieren sind sich viele Mieter unsicher. Kein Wunder, denn was im Mietvertrag steht, muss nicht rechtens sein. Was, wenn dann noch eine Abmachung mit dem Vormieter ins Spiel kommt?

Von Anja Semmelroch, dpa 22.08.2018, 14:52

Karlsruhe (dpa) - Ein Umzug bedeutet meistens Stress und angespannte Nerven. Gerade bei der Übergabe der alten Wohnung haben viele ein ungutes Gefühl - hoffentlich ist dem Vermieter alles hübsch genug.

Aber muss ich überhaupt renovieren? Die obersten Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden diese Frage nun in einem besonders vertrackten Fall (Az. VIII ZR 277/16).

Worum geht es?

Der Mieter hatte seine Wohnung im niedersächsischen Celle vor dem Auszug selbst gestrichen. Dazu hatte ihn die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft aufgefordert. Der waren die Decken und Wände allerdings zu streifig - sie ließ für knapp 800 Euro einen Maler kommen. Bezahlen soll das der Mieter, aber er weigert sich.

Wie urteilte der BGH?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen. Sie müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber einmal zugesagt haben. Das haben die obersten Zivilrichter nun in Karlsruhe entschieden. Eine solche Vereinbarung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag, hieß es.

Wie wurde das Urteil begründet?

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Warum ging der Fall nach Karlsruhe?

Der Knackpunkt ist eine Vereinbarung mit der Vormieterin. Von ihr hatte der Mann den Teppichboden und die Einbauküche übernommen und dafür 390 Euro gezahlt. Im Übergabeprotokoll ist festgehalten, dass er "Renovierungsarbeiten u. Tebo" übernimmt. Darauf pocht die Genossenschaft - der Mieter habe sich den deutlich teureren Teppichboden ("Tebo") mit seiner Zusage zu renovieren erkauft. Der BGH klärt nun erstmals, welche Rolle so eine Vereinbarung spielt.

Schönheitsreparaturen - was bedeutet das?

Vereinfacht gesagt sind das alle Malerarbeiten in der Wohnung, also eben das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Lackieren von Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Das muss nicht unbedingt ein Handwerker erledigen. Solange der Mieter "fachgerecht" arbeitet, kann er auch selbst zum Pinsel greifen.

Wer profitiert von dem Urteil?

Darüber lässt sich streiten. Absprachen à la "Ich lasse die Küche da, dafür streiche ich nicht" seien für alte wie neue Mieter eine wunderbare Lösung gewesen, sagt Kai Warnecke, Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund. "Nur, warum sollte sich der Vermieter darauf in Zukunft noch einlassen?" Der Mieterbund sieht trotzdem die Mieter im Vorteil. Das Urteil gelte für alle bestehenden Mietverhältnisse, erläutert Justiziar Stefan Bentrop. Dort gehe es allein um die Frage: Renovieren - ja oder nein? Und das lasse sich künftig anhand der Klausel im Vertrag eindeutig beantworten.

BGH-Ankündigung zur Verhandlung am 11. Juli

Mitteilung zu den BGH-Urteilen von 2015

Infoblatt von Haus & Grund