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Diesel-Klage Vielfahrer gehen vermutlich leer aus

Bundesgerichtshof klärt weitere Fälle von Diesel-Fahrern gegen Volkswagen

Von Anja Semmelroch 21.07.2020, 23:01

Karlsruhe (dpa) l Jahr Nummer fünf nach Auffliegen des Dieselskandals bringt betroffene Autokäufer endlich einen großen Schritt voran: Das Musterverfahren gegen VW endet mit Vergleichszahlungen für Hunderttausende. Und ein Grundsatz-Urteil aus Karlsruhe bewegt den Autobauer dazu, auch auf andere Kläger zuzugehen. Trotzdem ist die juristische Aufarbeitung längst nicht abgeschlossen. Am Dienstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) die nächsten zwei Fälle.

Was ist höchstrichterlich schon geklärt?

Am 25. Mai 2020 stellt der BGH in einem sehnlich erwarteten Urteil fest, dass Volkswagen systematisch und langjährig getäuscht hat. Für die obersten Zivilrichter steht außer Frage: Dass Millionen Diesel-Autos mit illegaler Abgastechnik vom Band liefen, um bei behördlichen Prüfungen die Stickoxid-Grenzwerte einzuhalten, war eine strategische Konzern-Entscheidung zur Gewinnmaximierung. VW habe damit nicht nur der Umwelt geschadet. Die Autos seien dem ständigen Risiko ausgesetzt gewesen, aus dem Verkehr gezogen zu werden.

Was bedeutet das für Autokäufer?

Laut BGH hat sich VW ihnen gegenüber „besonders verwerflich“ verhalten und ist deshalb zu Schadenersatz verpflichtet. Die Richter sind überzeugt: Hätten die Kunden die Wahrheit gekannt, hätten sie keinen VW-Diesel gekauft. Also muss der Konzern den Kauf ungeschehen machen – das heißt, das Auto zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Das gilt selbst für Gebrauchtwagen aus zweiter Hand. Die gefahrenen Kilometer müssen sich Kunden allerdings anrechnen lassen.

Welche Abzüge müssen Kläger in Kauf nehmen?

Das kann von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Maßstab ist für die Gerichte immer die geschätzte Gesamtlaufzeit, also wie lange das fragliche Modell im Durchschnitt fährt. Dann kommt es darauf an, wie viele Kilometer der Wagen beim Kauf und zuletzt auf dem Tacho hatte. Je intensiver der Kunde sein Auto genutzt hat, desto weniger Geld bleibt übrig. Der Schadenersatz ist deshalb nicht für alle Kläger ein Segen: Im ungünstigsten Fall bekommen sie kaum etwas zurück, sind aber ihr Auto los und müssen sich womöglich ein neues anschaffen.

Worüber wird jetzt verhandelt?

Im ersten Fall spielt genau dieser sogenannte Nutzungsersatz eine Rolle. Der Kläger hatte seinen Passat 2014 mit rund
57 000 Kilometern auf dem Tacho gekauft, inzwischen sind es etwa 255 000. Der Durchschnitts-Passat schafft nur 250 000 Kilometer, meinte das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig – damit sei der Kaufpreis „vollständig aufgezehrt“, der Mann ging leer aus (Az. VI ZR 354/19). Das ist nach Einschätzung der BGH-Richter nicht zu beanstanden, wie der Senatsvorsitzende Stephan Seiters am gestrigen Dienstag andeutete. Das Urteil soll an einem anderen Tag verkündet werden. Wann genau, stand zunächst nicht fest. Der zweite Fall ist ähnlich gelagert wie der im Mai entschiedene. Der Kläger hatte sich 2017 das angebotene Software-Update aufspielen lassen. Die Vorinstanz – ebenfalls das OLG Braunschweig – sah deshalb keinen Schaden mehr, den VW begleichen müsste (Az. VI 367/19). Nach dem BGH-Urteil von Mai ist aber der entscheidende Punkt, dass der Kläger das Auto wohl nie gekauft hätte, wenn er von den Manipulationen gewusst hätte. Dieser Fall wird deshalb in Braunschweig noch einmal verhandelt werden müssen. (Az. VI 367/19)

Wem helfen die BGH-Urteile noch?

Laut VW sind noch rund 60 000 Verfahren offen, 50 000 davon sind mit dem Mai-Fall vergleichbar. Diese Fälle will der Konzern nicht um jeden Preis vor Gericht durchfechten. Stattdessen soll es individuelle Angebote an die Kläger geben. Wer die Summe akzeptiert, soll sein Auto behalten dürfen.

Wie geht es weiter?

Für den 28. Juli hat der BGH gleich die nächsten beiden Verhandlungen angesetzt. Dann geht es darum, ob VW erfolgreichen Klägern auch noch Zinsen zahlen muss. BGH-Richter Seiters machte Dieselklägern gestern allerdings wenig Hoffnung: Die Richter sehen darin tendenziell eine „nicht gerechtfertigte Überkompensation“.