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Tauben sind die Ausnahme Vögel füttern auf dem Balkon ist im Prinzip erlaubt

Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür. Viele Mieter möchten den heimischen Singvögeln etwas gutes tun, und bauen Meisenknödel und Vogelhäuschen auf dem Balkon auf. Aber in welchem Umfang ist das Vögelfüttern daheim überhaupt erlaubt?

30.09.2019, 03:17

Berlin (dpa/tmn) - Grundsätzlich dürfen Mieter in ihren eigenen vier Wänden tun, was sie möchten. Die Voraussetzung: Sie beinträchtigen weder die Mietsache noch die anderen Mieter. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Geht die Nutzung der Wohnung aber über das übliche Maß hinaus, darf der Vermieter dem Mieter Grenzen setzen. Hier sind die Interessen des Mieters gegen die des Vermieters abzuwägen. Füttert ein Mieter zum Beispiel Vögel auf dem eigenen Balkon und stellt Futterstellen und Tränken auf, muss der Vermieter dies nicht in allen Fällen dulden.

Mieter dürfen auf ihrem Balkon zwar Singvögel füttern. Auch Vogelhäuschen dürfen aufgestellt werden, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 540/09). Dies kann ihnen weder durch Nachbarn noch durch den Vermieter untersagt werden, denn eine Verunreinigung des Balkons mit Vogelkot sei ortsüblich und hinzunehmen.

Tauben stellen allerdings eine Ausnahme dar: Da diese Krankheiten übertragen können und besonders laut sind, kann deren Fütterung vertraglich oder in der Hausordnung verboten werden. Wer sich daran nicht hält, dem drohen eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.