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Tipp für Eigentümer Verluste von Solaranlage steuerlich geltend machen

Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim betreibt und Strom ins öffentliche Netz einspeist, kann eventuelle Verluste steuerlich geltend machen - das Finanzamt darf sie nicht einfach streichen.

27.01.2021, 03:26
Ingo Wagner
Ingo Wagner dpa

Berlin (dpa/tmn) - Immobilien-Eigentümer, die mit ihrer Photovoltaikanlage Strom ins Netz einspeisen, müssen die Gewinne versteuern. Sie können aber auch Verluste steuermindernd absetzen.

"Das Finanzamt darf solche Verluste nicht einfach streichen", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. "Auch wenn sie mehrere Jahre in Folge entstehen."

Gerade bei teuren Anlagen und geringeren Einspeisevergütungen kann es in den Anfangsjahren zu Verlusten kommen. Das war auch bei einer Hausbesitzerin aus Thüringen der Fall. In den drei Jahren nach der Anschaffung der Anlage entstanden ihr unterm Strich Verluste.

Auch im Streitjahr 2016 erzielte sie ein negatives Ergebnis von 261 Euro, das sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Doch das wollte das Finanzamt nicht anerkennen, weil es sich aus seiner Sicht um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handele.

Finanzamt muss von Gewinnerzielungsabsicht ausgehen

Die Finanzbeamten rechneten vor, dass sich die Anschaffung der Anlage nicht lohnen könne. Das sah das Finanzgericht Thüringen anders: Beim Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage ist grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, befanden die Richter. Verluste muss das Finanzamt daher steuermindernd anerkennen (Az.: 3 K 59/18). Inzwischen ist das eigentümerfreundliche Urteil rechtskräftig.

Wer mit seiner Photovoltaikanlage Verluste macht, kann sich auf diese Entscheidung aus Thüringen berufen. "Denn Verluste allein machen die Photovoltaikanlage noch lange nicht zu einem steuerlich unbeachtlichen Hobby", erläutert Klocke. Selbst in Fällen, in denen die Gewinnerzielungsprognose negativ ist, komme eine Liebhaberei nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit auf privaten Motiven beruht.

© dpa-infocom, dpa:210126-99-177872/3