Abkassiert! Semesterferien-Jobs richtig abrechnen
Sommer, Sonne, Sonnenschein und: Arbeit! Studierende nutzen Semesterferien oft, um Geld zu verdienen. Sie kellnern, arbeiten am Fließband, füllen Regale auf oder sitzen an Supermarktkassen. Dabei sollten sie auch an ihre Steuer- und Sozialversicherungspflicht denken.
Berlin (dpa) - Viele Studierende arbeiten, um ihr Studium zu finanzieren - einige davon in den Ferien. Dabei sollten sie die Steuer- und Sozialversicherungspflicht nicht außer Acht lassen. Sonst können böse Überraschungen drohen. Ob sie Abgaben zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Ohne Job geht es für die meisten kaum: Fast zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben dem Studium. Das zeigt eine aktuelle Erhebung des Deutschen Studentenwerks. Für die Hälfte von ihnen ist das Geld für die Finanzierung des Lebensunterhalts notwendig.
Wer nur für einen kurzen Zeitraum jobbt, profitiert von einer Gesetzesänderung, die seit Anfang dieses Jahres gilt: Unabhängig von der Höhe des Verdienstes können Studierende derzeit 70 Tage im Jahr nebenbei arbeiten, ohne dass sie einkommenssteuerpflichtig sind, sagt Paul Ebsen, Pressesprecher der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Studierende müssen dann keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen.
Früher lag die Zeitgrenze bei zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die neue Regelung gilt vorerst bis 31. Dezember 2018. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Tätigkeit an einem Stück oder über das Jahr verteilt ausgeübt wird. Mehrere Jobs werden aber zusammengerechnet, erklärt Klocke. Deshalb sei es wichtig, dass Studierende auch an Zeiten denken, in denen sie innerhalb des Kalenderjahres anderweitig gearbeitet haben.
Studierende, die mehr Tage im Jahr arbeiten wollen, können dies auf Mini-Job-Basis machen. Vorausgesetzt sie verdienen höchstens 450 Euro im Monat. Für den Arbeitgeber ist das die ungünstigste Variante, weil er Pauschalabgaben von rund 30 Prozent zahlen muss, sagt Klocke. Als zweite Alternative sei bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen noch eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich, erklärt die Steuerexpertin.
Die einfachste Variante ist es, wenn der Arbeitnehmer sein Geburtsdatum und seine Steueridentifikationsnummer beim Unternehmen angibt, rät Klocke. Wer seine Steueridentifikationsnummer nicht kennt, kann sie kostenfrei beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern. Der Arbeitgeber kann die Daten des Studenten elektronisch abrufen und muss keine Pauschalabgaben wie beim Minijob zahlen.
Der Studierende muss in der Regel keine Steuern zahlen, wenn er unter dem Grundfreibetrag von 8354 Euro im Jahr bleibt, beziehungsweise ab 2015 voraussichtlich 8472 Euro, sagt Klocke.
Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis müssen sich Studierende krankenversichern. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr sind Studenten familienversichert - wenn sie höchstens 405 Euro im Monat oder bei einem Minijob höchstens 450 Euro verdienen, sagt Rechtsexperte Bernhard Börsel vom Deutschen Studentenwerk. Ansonsten müssten sich Studierende selbst versichern.
Studenten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Kindergeld. Seit 2012 gilt die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr, weil seitdem das Kindergeld nicht mehr auf der Grundlage des Verdienstes der Kinder berechnet wird, beruhigt Klocke. Studierende im Erststudium müssten sich also keine Sorgen machen, dass ihnen das Kindergeld gekürzt wird. Auch nicht, wenn sie viel arbeiten, sagt Klocke.
Wer allerdings einen Masterstudiengang absolviert oder bereits eine Ausbildung vor dem Studium gemacht hat, darf höchstens 20 Stunden pro Woche jobben, sonst kann es zu Kürzungen des Kindergeldes kommen, sagt Rechtsanwalt Börsel. Auch beim Bafög dürften bestimmte Verdienstgrenzen nicht überschritten werden. Börsel erklärt: Damit sich die Höhe der Förderung nicht ändert, sollte das Einkommen der Studierenden im Bafög-Bewilligungszeitraum nicht die Grenze von 4888,20 Euro brutto übersteigen.