Volksstimme-Telefonforum Beratungs- und Schlichtungsstellen geben Patienten kostenlos Auskunft
Nicht jeder Patienten kennt seine Rechte und Pflichten, wenn er sich in medizinische Behandlung begibt. Die Folge: Missverständnisse und Klagen vor Gerichten. Gestern erhielten Volksstimme-Leser in einem Telefonforum Auskunft von Dr. Björn Tönneßen, Medizinischer Risikomanager am Uniklinikum Magdeburg, Holger Boley von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland und Thomas Göth, Jurist und stellvertretender Datenschutzbeauftragter am Uniklinikum.
Frage: Im August war meine Mutter eine Woche lang in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Sie hat noch keine Rechnung über den zu leistenden Eigenanteil an den Kosten bekommen. Muss sie sich selbst darum kümmern?
Antwort: Das muss sie nicht. Sie kann die Zahlungsaufforderung abwarten oder auch bei ihrer Krankenkasse nachfragen.
Frage: Ich habe Zweifel an meiner Behandlung in der Klinik. Kann ich nach fünf Jahren noch Einsicht in meine Krankenhausunterlagen bekommen?
Antwort: Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen für Aufbewahrungsfristen im Krankenhausbereich. Die Berufsordnung für Ärzte sieht eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist vor.
Frage: Meine Stiefmutter ist vor wenigen Wochen im Krankenhaus verstorben. Dort verweigerte man mir die Einsicht in die Krankenakte. Kann ich darauf bestehen?
Antwort: Bei begründetem Interesse, wie Erbschafts- und anderen Versicherungsfragen, können auch Angehörige Einsichtsrecht erhalten. Der Patient kann zudem den Arzt ermächtigen, anderen Personen Auskunft über seinen Gesundheitszustand, auch nach seinem Tod, zu geben.
Patienten erhalten nur eine Kopie der Krankenakte
Frage: Mein Hausarzt wird in den nächsten vier Monaten aus Altersgründen seine Praxis aufgeben. Wo werden dann meine Behandlungsunterlagen verbleiben. Kann ich die Unterlagen von ihm bekommen?
Antwort: Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob er eine Nachfolge für seine Praxis gefunden hat. In der Regel würden die Unterlagen dann an diesen Arzt übergehen. Sie haben natürlich auch das Recht, sich selbst einen neuen Arzt zu suchen, der dann Ihre Unterlagen bekommen wird. Sie bekommen die Unterlagen nicht im Original. Sie können jedoch darum bitten, dass Kopien davon gegen Kostenerstattung angefertigt werden.
Frage: Ich nehme an einem Bonusprogramm meiner Krankenkasse teil. Mein Arzt sagte, dass er nicht verpflichtet ist, die Dokumentation zu führen. Stimmt das?
Antwort: Der Arzt hat eine Dokumentationspflicht für alle Diagnosen und Behandlungen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Frage: Meine Frau wurde durch den Stationsarzt auf sehr unsensible Art über die Risiken der Behandlung informiert. Kann ich gegen den schlechten Umgang mit der Patientin rechtlich etwas unternehmen?
Antwort: Ärzte sind verpflichtet, Patienten über die geplante Vorgehensweise sowie über Risiken der Behandlung und mögliche Alternativen zu informieren. Ausnahmen gibt es nur bei bestimmten psychischen Erkrankungen oder in Fällen, in denen die Kenntnis der Diagnose die Heilung behindern würde. Rechtlich lässt sich in Ihrem Fall wohl wenig unternehmen. Sie können sich jedoch schriftlich beim Qualitätsmanagement oder Beschwerdemanagement der Klinik über den Arzt beschweren. Dort wird man bemüht sein, die Umstände im Sinne der Patienten zu klären.
Frage: An welche Rechtsstelle kann ich mich bei einem Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler wenden?
Antwort: Sie können zum Beispiel Rat bei der Unabhängigen Patientenberatungsstelle oder bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen einholen (siehe Infokasten). Dort gibt es zur Klärung von Problemen Gutachter- oder Schlichtungsausschüsse für ärztliche Behandlungsfehler. Die Untersuchungen dieser Gremien sind kostenlos.
Sie können auch Ihre Krankenkasse informieren, die im Bedarfsfall die notwendigen ärztlichen Gutachten bezahlt.
Adressen der auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwälte sind bei der Anwaltskammer oder dem Anwaltsverein zu erfragen.
Frage: Kann ich beim Arzt auf eine bestimmte Behandlung bestehen?
Antwort: Nein. Als Patient können Sie sich gegen eine vom Arzt vorgeschlagene Therapie entscheiden. Es liegt jedoch im Ermessen des Arztes, Ihnen eine Behandlung zu verordnen oder zu verweigern, wenn es dafür medizinische Gründe gibt.
Ein Einbettzimmer kann nicht immer garantiert werden
Frage: Ich bin privat versichert. Welches Recht habe ich, in einem Einbettzimmer untergebracht zu werden?
Antwort: Leider können nicht alle Kliniken Einbettzimmer anbieten. Erkundigen Sie sich vor der Einlieferung bei den Krankenhäusern in Ihrer Umgebung über die Pflegekostentarife. Darin sind auch Informationen über die Zimmerangebote und Kosten enthalten.
Frage: Ich habe jahrelang ein bestimmtes Medikament gegen Bluthochdruck bekommen, das ich jetzt nicht mehr in der Apotheke bekomme. Man sagte mir, dass meine Krankenkasse das nicht mehr bezahlt. Das Alternativpräparat hat bei mir aber nicht die gleiche Wirkung. Was kann ich tun?
Antwort: Sie sollten mit Ihrem Arzt sprechen, der den Therapieverlauf beurteilen kann. Der Arzt hat die Möglichkeit, auf dem Verordnungsschein zu vermerken, dass die Apotheke nur das verordnete Medikament an Sie abgibt.
Frage: Ich habe mir im Krankenhaus den Arm gebrochen. Kann ich Ansprüche gegenüber der Klinik geltend machen?
Antwort: Wenn ein Verschulden des Krankenhauses vorliegt, ist das Krankenhaus auch haftbar. Sie sollten in einem Schreiben an die Kranken- hausverwaltung Ihre Ansprüche geltend machen.
Frage: Dürfen Assistenzärzte den Patienten über Behandlungen (zum Beispiel eine bevorstehende Operation) aufklären?
Antwort: Voraussetzung für die Tätigkeit als Assistenzarzt ist ein abgeschlossenes Studium im Fach Human- oder Zahnmedizin sowie der Erhalt der ärztlichen Approbation. Assistenzärzte sind in der Regel in dem ärztlichen Fachgebiet beschäftigt, in dem sie sich zum Facharzt weiterbilden wollen. Dort sind sie unter Aufsicht, Weisung und Verantwortung des leitenden Arztes tätig.
Entsprechend ihrer beruflichen Erfahrung werden ihnen medizinische Aufgaben übertragen. Sie dürfen also auch die Aufklärung über geplante medizinische Behandlungsmaßnahmen übernehmen, wenn sie dazu entsprechend ihres Erfahrungsstandes befähigt sind. Es liegt in der Entscheidungsbefugnis des Klinikchefs, welche Assistenzärzte er für derartige Behandlungen für fähig erachtet.
Frage: Kann der Patient die Behandlung durch Assistenzärzte ablehnen?
Antwort: Patienten haben grundsätzliche freie Arztwahl. Schließt ein Patient jedoch einen Behandlungsvertrag mit einem Krankenhaus ab, will er die Leistung von dem "Krankenhaus" erhalten, nicht von einem einzelnen Arzt. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich, z. B. durch Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, die gegen entsprechende Aufschläge die Behandlung durch den Chefarzt sichert.
Frage: Ich habe meine Einwilligung zur Teilnahme zu einer medizinischen Studie gegeben. Kann man auf eigenen Wunsch auch vorzeitig aus einer medzinischen Studie aussteigen?
Antwort: Ja. Ein Patient kann jederzeit ohne Begründung aus einer Studie aussteigen. Danach erhält er auch weiterhin die medizinisch notwendige Behandlung.
Frage: Ich will am Lebensende nicht künstlich am Leben erhalten werden. Was kann ich tun, damit mein Selbstbestimmungsrecht beachtet wird?
Antwort: Patienten im Sterben können über Art und Ausmaß diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen selbst entscheiden. Bei Patienten, die nicht entscheidungsfähig sind, müssen Ärzte den mutmaßlichen Willen berücksichtigen. Zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens sind insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen des Patienten und seine sonstigen erkennbaren persönlichen Wertvorstellungen zu berück- sichtigen. Eine wesentliche Rolle nimmt dabei die Befragung von Ehepartnern oder Lebensgefährten, Angehörigen und Freunden sowie von anderen nahestehenden Personen über die mutmaßlichen Behandlungswünsche des Patienten ein.
Noch besser ist es, wenn Patienten vorsorglich, im Rahmen einer sogenannten Patientenverfügung, Hinweise auf Behandlungswünsche am Lebensende äußern. Beratung bei der Abfassung einer Patientenverfügung gibt Ihr behandelnder Arzt.
Frage: Ich möchte nicht nach meinem Tod obduziert werden. Wie kann ich das regeln?
Antwort: Sie müssen zu Lebzeiten einer Obduktion schriftlich widersprechen. Liegt keine Erklärung des Patienten vor, haben die Angehörigen innerhalb von acht Stunden nach dem Tod ein Widerspruchsrecht gegen eine Obduktion. Eine Obduktion ist auch gegen den Widerspruch des Toten und seiner Angehörigen möglich, wenn Zweifel an einer natürlichen Todesursache vorliegen oder wenn Infektionsgefahr besteht.