ALG-II-Bezieher Bleiben Vermieter auf Kosten sitzen?
Behörden übernehmen keine Nachforderungen, wenn der Mieter nicht mehr hilfsbedürftig ist.
Halle l Monate nach dem Auszug einer alleinerziehenden Mutter mit vier Kindern erstellte der Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr. Einige hundert Euro waren von der Mieterin nachzuzahlen – was sie nicht konnte und das Amt nicht wollte.
Als ALG-II-Bezieherin war die Frau nicht in der Lage, das Geld aufzubringen. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Kosten der Unterkunft dienten ausschließlich der Unterkunftsicherung. Das sei für die betreffende Wohnung nicht nötig, da die Frau ja nicht mehr dort lebe.
Wie könne er nun zu seinem Recht und seinem Geld kommen, fragte der Vermieter beim Leser-Obmann nach.
Bleiben Vermieter etwa auf Nebenkostennachzahlungen sitzen, wenn ihre Mieter, die zugleich ALG-II-Bezieher sind, nicht mehr in der Wohnung wohnen?, wollten wir in seinem Interesse bei der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit erfahren.
Die Behörde in Halle musste uns die Antwort jedoch schuldig bleiben, da für die Unterkunft von Hilfebedürftigen gewährte Leistungen nicht in die Zuständigkeit der Arbeitsagentur fallen, sondern in die der kommunalen Träger. Fakt sei jedoch, dass, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit beim ehemaligen Mieter keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) II mehr vorliege, auch keine Nachforderungen für eine bestehende oder bestandene Wohnung übernommen werden – unabhängig davon, dass im Verbrauchszeitraum Hilfebedürftigkeit vorlag. Auch sei zu beachten, dass das Mietverhältnis einen privatrechtlichen Vertrag darstelle, in den das Jobcenter nicht eintrete, nur weil die Mieterin hilfebedürftig nach dem SGB II ist. „Die Entscheidung, ob Nachzahlungen durch das Jobcenter übernommen werden, ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der Weisungen des kommunalen Trägers zu treffen“, betonte Pressesprecher Michael Brendel.
Eine Umfrage des Leser-Obmanns bei mehreren SGB-II-Behörden ergab, dass dieser Fall eine Konstellation betrifft, die das Bundessozialgericht in diversen Entscheidungen seit dem Jahr 2014 ausgeurteilt hat – und an die man sich halte. Von der KoBa Jobcenter Landkreis Harz wurde bekräftigt, dass nicht die SGB-II-Behörde, sondern der Mieter der Schuldner der Nebenkostennachzahlung sei und diese an den Vermieter zahlen müsse. Auch einem ALG-II-Empfänger stehen unter Umständen Einkommen oder Barvermögenswerte zur Verfügung, die nicht angerechnet beziehungsweise berücksichtigt werden und somit für die Finanzierung eingesetzt werden können, meint KoBa-Sprecherin Katrin Löhr.
Sie räumte aber ein, dass nicht übernommene Nachzahlungen unter Umständen zum Aufbau von Schulden beim Leistungsberechtigten führen könnten, „aber Grundsicherungsleistungen, die aus Steuergeldern … finanziert werden, decken keine Schulden ab“. Und wenn ein Vermieter auf Nachzahlungen seiner Mieter „sitzen bleibt“, gehöre dies zum wirtschaftlichen Risiko bei einer Vermietung und betreffe alle Einkommensschichten, nicht nur ALG-II-Bezieher.
Für letztere gelte die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der Betriebskostenabrechnungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft anzuerkennen sind, „wenn … die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs während des Bezugs von ALG II vorlag“, wie Helgard Neumann aus der KomBA des Landkreises Anhalt-Bitterfeld mitteilte. Diese Erkenntnisse des Bundessozialgesetzes werden unter der weiteren Voraussetzung, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entstehung und zum Zeitpunkt der Fälligkeit hilfebedürftig war, auch in der aktuellen Unterkunftsrichtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg berücksichtigt, versicherte Christian Schmidt vom dortigen Jobcenter.
Im konkreten Fall aus dem Salzlandkreis war die Mieterin ohne Zustimmung der SBG-II-Behörde aus der alten in eine andere Wohnung umgezogen, sodass die Nachzahlung von Betriebskosten gemäß den oben genannten Entscheidungen des Bundesozialgerichtes nicht vom Jobcenter zu übernehmen sind, wurde uns vom zuständigen kommunalen Träger mitgeteilt.