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Finanzen Die Ehe und das liebe Geld

An Geld, Güterstand und Scheidung wollen viele Paare vor der Hochzeit oft nicht denken. Doch es kann sich lohnen.

Von Leonard Kehnscherper 09.04.2017, 23:01

Berlin (dpa) l Verheiratete Paare teilen die schönen und traurigen Momente des Lebens. Doch wie sieht es mit dem Vermögen und Schulden aus? „Dass mit der Ehe das Vermögen der Partner zusammengeworfen wird, ist ein weit verbreiteter Irrglaube“, sagt Eugénie Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest. Denn der gesetzliche Normalfall sei eine sogenannte Zugewinngemeinschaft.

Das heißt: Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er mit in die Ehe bringt und währenddessen erwirtschaftet. „Endet eine Ehe, gibt es einen Zugewinnausgleich, sofern ein Ehepartner mehr erwirtschaftet hat als der andere“, sagt Zobel-Kowalski. Von dieser Differenz müsse der Bessergestellte die Hälfte an den anderen auszahlen.

Wollen Ehepartner ihre Vermögen von Anfang an komplett auseinander halten, können sie aber auch Gütertrennung vereinbaren. „Egal, ob Immobilie, Aktiendepot, Lebensversicherung oder Schmuck – bei der Gütertrennung bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens. Niemand hat einen Anspruch gegen den anderen“, sagt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Für ältere Ehepaare könne sich die Gütertrennung zum Beispiel lohnen, wenn jeder Ehegatte schon für sich gesorgt hat. Dann könnten auch die Kinder alles erben, falls gewünscht.

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Doch die Gütertrennung hat auch einen großen Nachteil: Endet die Ehe mit dem Tod eines Ehepartners, muss der Hinterbliebene seinen Anteil am Nachlass voll versteuern. Nicht so bei der Zugewinngemeinschaft: „Nur hier erhält der Hinterbliebene ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn“, erklärt Becker.

Aber bewahrt die Gütertrennung Ehepartner dafür nicht vor den Schulden des anderen? „Es ist Unsinn, aus Haftungsgründen eine Gütertrennung zu vereinbaren“, sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Grundsätzlich hafte der eine Ehegatte auch in der Zugewinngemeinschaft nicht für die Schulden des anderen, die während der Ehe entstanden sind. Dies sei nur der Fall, wenn ein Ehegatte für den anderen beispielsweise eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet. Dies gelte aber unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist oder nicht.

„Insgesamt ist eine Gütertrennung nur selten zu empfehlen“, sagt Hüren. Wer seine Zugewinngemeinschaft entsprechend modifiziere, erreiche eine „Gütertrennung nach Maß“. Ein Ehevertrag kann beispielsweise regeln, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich jedoch ausgeschlossen ist. Außerdem kann der Ehevertrag festlegen, dass bestimmte Vermögensgegenstände wie Grundstücke oder Unternehmen beim Zugewinnausgleich nicht mitgezählt werden.

Die Zugewinngemeinschaft geht laut Zobel-Kowalski auf die klassische „Hausfrauen-Ehe“ zurück: „Ein Alleinverdiener bringt das Geld nach Hause, der andere, meist die Frau, kümmert sich um die Kinder.“ Da ein Partner somit keine Möglichkeit hat, sich ein eigenes Vermögen aufzubauen, soll dies am Ende der Ehe ausgeglichen werden. Doppelverdiener mit gleichem Einkommen ohne Kinder, Patchwork-Familien, Eheleute in zweiter oder dritter Ehe, Partner unterschiedlicher Nationalitäten und Paare, bei denen einer sehr viel mehr Vermögen in die Ehe mitbringt, sollten zumindest darüber nachdenken, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren.

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Wer mit seinem Ehepartner dagegen wirklich alles teilen möchte, kann eine Gütergemeinschaft vereinbaren. „Dann verschmilzt alles zu einem Vermögen“, erklärt Zobel-Kowalski. Auch das während der Ehe Hinzuerworbene wird gemeinsames Vermögen der Ehegatten – Gleiches gilt für Schulden. „Die gemeinsame Haftung entspricht nicht mehr dem modernen Eheverständnis“, sagt Zobel-Kowalski. Die Möglichkeit einer Gütergemeinschaft gebe es zwar, sie wird aber kaum noch wahrgenommen.

„Will ein Paar einen Ehevertrag abschließen, sollten sie sich unbedingt von Experten beraten lassen“, rät Zobel-Kowalski. Wird ein Partner stark benachteiligt sei das meist sittenwidrig und damit unwirksam. Partner mit unterschiedlichen Nationalitäten sollten im Ehevertrag zudem klären, welches Recht gelten soll.

Grundsätzlich sollten sich Eheleute laut Hüren darüber im Klaren sein, dass das Gesetz für den Fall der Scheidung Regelungen zum Vermögensausgleich (Güterstand), zum nachehelichen Unterhalt, sowie zu Renten- und Versorgungsrechten im Alter vorsieht. „Stellen sich die Eheleute bestimmte Regelungen anders vor, sollten sie sich unbedingt von einem Notar beraten lassen“, sagt Hüren. Ein Ehevertrag müsse übrigens keinesfalls immer zum Nachteil des Ehegatten sein, der über weniger Einkommen oder Vermögen verfügt. Einbußen beim Zugewinnausgleich können beispielsweise dadurch ausgeglichen werden, dass der benachteiligte Ehegatte nach einer Scheidung mehr Unterhalt bekommt. Solche Regelungen kämen in der Praxis häufig vor, so Hüren.

„Eine tolle Haltung von Ehepaaren wäre: ‚Mit dir werde ich arm, und mit dir werde ich reich.‘ Dann bräuchte es keine Regelungen mehr“, ergänzt Becker. Eine Ehe nur aus Steuergründen einzugehen, sei in keinem Fall zu empfehlen.