Finanzierung der Pflegepause Pflegende Angehörige können Hilfen für Auszeit kombinieren
Ob für Urlaub oder im Krankheitsfall - auch pflegende Angehörige brauchen mal eine Auszeit. Dann können sie finanzielle Unterstützung für eine Pflegevertretung beantragen. Hierbei gibt es zwei Varianten.
Düsseldorf (dpa/tmn) - Wenn pflegende Angehörige zeitweise nicht pflegen können, gibt es für sie eventuell finanzielle Unterstützung. Je nach Einzelfall gibt es dazu zwei Mechanismen: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.
Beide Varianten sind aber auch kombinierbar, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Gemeinsam ist Kurzzeit- und Verhinderungspflege, dass sie kurzfristig Pflegepausen überbrücken - zum Beispiel für einen Urlaub oder Krankenhausaufenthalt des Pflegenden. Wichtigste Voraussetzung ist dabei, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat.
Bei der Kurzzeitpflege kommen Pflegebedürftige vorübergehend in einer Betreuungseinrichtung unter - freie Plätze vorausgesetzt. Bei der Verhinderungspflege bleiben sie zwar zu Hause. Die Betreuung übernehmen dann aber entweder andere Ehrenamtler - Verwandte oder Nachbarn zum Beispiel - oder ein professioneller Dienstleister.
Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse jeweils maximal 1612 Euro. Der Betrag lässt sich aber durch noch ungenutztes Geld aus dem jeweils anderen Topf aufstocken. Allerdings ist nur bei der Kurzzeitpflege das gesamte Geld aus der anderen Variante verwendbar - bei der Verhinderungspflege steht lediglich die Hälfte des Geldes aus der Kurzzeitpflege zur Verfügung. Hier sind maximal also 2418 Euro drin, bei der Kurzzeitpflege sind es 3224 Euro.