Mietrecht So gibt es die Kaution zurück
Nachdem - wie vom Vermieter verlangt - auch der Sperrmüll entsorgt war, ist dieser am Zug: Er muss die Mietkaution nun zurückzahlen.
Schönebeck l Nach dem Umzug von Magdeburg nach Schönebeck hofft eine junge Frau nun auf baldige Erstattung der Mietkaution für die alte Wohnung. Die wird aber komplett einbehalten, wenn nicht unverzüglich der Sperrmüll entsorgt wird, teilte man ihr mit. Das wäre in einigen Wochen kostenlos möglich, doch nun musste sie extra an den Entsorger zahlen, damit der Müll beseitigt wird.
In welcher Frist muss der Vermieter nun die Kaution zurückzahlen?, möchte sie wissen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Stellung einer Mietsicherheit gibt es nicht, stellt zunächst Rechtsanwalt Dieter Mika vom Mieterverein Magdeburg und Umgebung fest. Eine Kaution könne ein Vermieter nur verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist – wie es im Fall unserer Leserin offenbar geschah.
Eine Kaution soll den Vermieter absichern, wenn ein Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. Sie ist für ihn eine Sicherheit für finanzielle Forderungen wie Miete, Betriebskostennachzahlungen, Nutzungsentschädigung oder Schadenersatzansprüche (aber nur) im Zusammenhang mit der Wohnung.
„Der Vermieter muss die Kaution in voller Höhe zurückzahlen, wenn er keine Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis mehr hat, über Heiz- und Betriebskosten (Nebenkosten) abgerechnet alle seine Forderungen beglichen wurden und Schadenersatz nicht geleistet werden muss“, so der auf Mietrecht spezialisierte Jurist. Dafür stehe dem Vermieter aber grundsätzlich eine gewisse Prüffrist von mindestens sechs Monaten nach Auszug zu.
Überschreitet er diese Frist und es bestehen keine weiteren Nachforderungen, sollte der Mieter Abrechnung und Auszahlung der Kaution anmahnen, empfiehlt der Rechtsanwalt des Mietervereins. Dadurch komme der Vermieter in Verzug und müsse zusätzlich Verzugszinsen zahlen. Wegen der sowieso notwendigen Verzinsung der Kaution entstehe dem Mieter kein finanzieller Nachteil.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Sperrmüll durch die Mieterin entsorgt worden ist, sie in den Vorjahren immer Betriebskosten erstattet bekam und die Wohnung ohne Beanstandungen übergeben wurde, ist die Kaution unverzüglich (sofort) zurückzuzahlen, betont Dieter Mika.
Grundsätzlich sei jedoch immer der Einzelfall zu prüfen. Wird die Kaution grundlos verweigert, sollte ein Rechtsanwalt oder der Mieterverein konsultiert werden, um die Erfolgsaussichten einer letztlich notwendigen Klage auf Rückerstattung zu erörtern und den berechtigten Auszahlungsanspruch durchzusetzen.