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Fall 3: Wechselgeld beim Einkauf Zwischenabrechnung kann Missverständnis klären

05.09.2011, 04:43

Beim Einkauf in einem Magdeburger Geschäft gab die Verkäuferin der Kundin zu wenig Geld zurück. "Ich hätte 15,05 Euro zurückbekommen müssen, erhielt aber nur 12,05 Euro", schrieb die Leserin.

Sie war sich sehr sicher, im Recht zu sein und forderte einen Kassensturz, kam sich durch die Reaktion der Verkäuferin aber wie eine Betrügerin vor. "Ich habe es nicht nötig, mir drei Euro unrechtmäßig zu erschleichen", versichert sie und fragt, wie man sich als Kunde wohl verhalten müsse, wenn man in einem solchen Fall ohne das Gefühl, unglaubwürdig zu sein, auf sein Recht poche.

Diese Magdeburgerin hat offenbar alles richtig gemacht. "Der Kunde sollte beim Bezahlvorgang immer sofort das Rückgeld überprüfen", rät Katja Schwaar von der Magdeburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Später werde es ansonsten ein erhebliches Problem zu beweisen, dass man zu wenig erhalten habe. Denn im Rechtssystem müsse immer derjenige, der einen Anspruch stelle, diesen auch beweisen. Kann man der Kassiererin also sofort vorrechnen, dass zu wenig herausgegeben wurde, ist dieser Nachweis leichter.

Natürlich kann sich auch der Kunde irren, räumt die Verbraucherberaterin ein, indem er zum Beispiel annimmt, mit einem 20-Euro-Schein bezahlt zu haben, aber tatsächlich nur 10 Euro über die Ladentheke reichte. "Wenn es zu einer Meinungsverschiedenheit kommt oder die Kassiererin wirklich falsch herausgegeben hat, sollte der Kunde auf einem Kassenschnitt bestehen. Eine solche Zwischenabrechnung der jeweiligen Kasse ist bei modernen Systemen kein so großes Problem", so Katja Schwaar. "Dieses sollte er freundlich und bestimmt fordern, notfalls sich an den Leiter wenden. Schließlich können sich tatschlich beide irren, was in der Hektik des Alltags schnell geht."

Im Fall der Magdeburger Leserin erwies sich, dass in der Kasse tatsächlich zu viel Geld war. Der Kundin wurde daraufhin die strittige Summe ausgehändigt. (goe)