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Haustiere Schönebecks Vermieter unterscheiden bei der Größe und Anzahl der Haustiere ihrer Mieter

Vor der Anschaffung von Haustieren gilt es einiges zu beachten. Auch die Vermieter wollen darüber informiert werden. Welche Regeln in Schönebeck gelten.

Von Stefan Demps Aktualisiert: 20.08.2023, 17:01
Die Haltung von Katzen und Hunden wird in Schönebeck unterschiedlich betrachtet.
Die Haltung von Katzen und Hunden wird in Schönebeck unterschiedlich betrachtet. Foto: Monika Skolimowska/dpa

Schönebeck - Tiere im Haus sorgen immer wieder für Ärger zwischen Mietern und Vermietern. Die Frage, ob Haustiere in der Wohnung erlaubt sind, ist nicht hundertprozentig juristisch geklärt. Bei einigen Tieren ist eine Genehmigung erforderlich, bei anderen nicht.

Die Volksstimme hat die drei größten Vermieter in Schönebeck dazu befragt. Die Leiterin Mieterservice Odette Schnabel antwortete für die Städtische Wohnungsbau GmbH (SWB), Vorstandsmitglied Matthias Goldschmidt von der Wohnungsbaugenossenschaft Schönebeck (WBG) und Vorstandsvorsitzender Uwe Nachsel von der Gemeinnützigen Schönebecker Wohnungsbaugenossenschaft (GWG) standen Rede und Antwort. Geschäftsführerin Eva Domass vom Mieterverein Magdeburg informiert, welche Rechte und Pflichten Mieter haben.

Müssen die Mieter ihre Haustiere bei Ihnen anmelden?

SWB: Das Halten von Haustieren in unseren Wohnungen ist generell erlaubt. Es bedarf jedoch der Zustimmung in Textform durch den Vermieter.

WBG: Wir halten uns an rechtliche Vorgaben. Bei Kleintieren ist eine Anmeldung nicht erforderlich. Bei Hunden muss eine Genehmigung eingeholt werden, da sie ein gewisses Aggressionspotenzial haben. Bei Katzen ist das nicht nötig, es sei denn, sie sind aggressiv. Die Haltung von sogenannten Listenhunden ist nicht gestattet.

GWG: Ja, in den Nutzungsverträgen ist klar definiert, welche Tiere genehmigungsfrei in den Wohnungen gehalten werden dürfen und welche schriftlich angemeldet werden müssen. Im Rahmen der Antragsstellung sind Tierart, Anzahl und Versicherungsbescheinigungen anzugeben.

Dürfen Mieter eine unbegrenzte Anzahl an Tieren aufnehmen?

SWB: Je nach Tierart ist auf eine artgerechte Haltung zu achten, danach richtet sich dann auch die Anzahl der Tiere in der Wohnung. Wenn drei Golden Retriever in einer 30 Quadratmeter Wohnung untergebracht werden sollen, kann man nicht mehr von einer artgerechten Haltung sprechen.

WBG: Hier muss im Einzelfall entschieden werden. Bei kleinen Haustieren wie zum Beispiel Meerschweinchen kommt eine höhere Zahl der Tiere eher in Frage als bei größeren Tieren.

GWG: Nein, denn es geht beispielsweise nicht, vier Schäferhunde in einer Zweiraumwohnung zu halten.

Was ist mit Schlangen und anderen exotischen Tieren?

SWB: Auch das Halten von ungiftigen und exotischen Tieren ist in der Wohnung erlaubt, wenn diese artgerecht untergebracht sind, beispielsweise in Terrarien. Diese zählen unter Kleintiere hierzu ist keine Genehmigung des Vermieters erforderlich.

WBG: Die Haltung bedarf einer gründlichen Abwägung. Grundsätzlich gehört die Haltung von exotischen Tieren nicht zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Wenn aus unserer Sicht keine Gefahr von dem Tier ausgeht, ist die Erteilung einer Genehmigung möglich.

GWG: Wir haben offiziell keine Mieter, die Schlangen oder exotische Tiere halten. Auch hier gelten die Einzelfallprüfung sowie die Belange der Mieterschaft und der Objektgegebenheiten.

Was ist mit giftigen Tieren?

SWB: Die Haltung von giftigen Reptilien in einer Mietwohnung ist nicht gestattet.

WBG: Das ist eher schwierig. Auch hier gilt es, den Einzelfall zu prüfen. Bei giftigen Tieren kann es zu Problemen kommen. Deswegen neigen wir dazu, die Haltung nicht zu genehmigen.

GWG: Die Haltung dieser Tiere bedarf einer intensiven Betrachtung des jeweiligen Sachverhaltes, da hier besondere Sicherheitsmaßnahmen und Vorkehrungen notwendig sind.

Gibt es gesetzliche Einschränkungen für Mieter, was das Halten von Tieren in ihren Wohnungen betrifft?

Eva Domass: Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist nicht möglich. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag wäre unwirksam. Regeln, die die Zustimmung des Vermieters erfordern, sind andererseits möglich. Eine Ablehnung muss begründet werden. Das gilt auch für die Rücknahme der bereits erteilten Zustimmung. Die Haltung von Hunden und Katzen ist nicht ohne Weiteres erlaubt und bedarf immer einer Einzelfallabwägung.

Wenn ein Mieter vertragswidrig ein Tier in seiner Wohnung hält oder von dem Tier Beeinträchtigungen für andere Hausbewohner ausgehen, kann der Vermieter den Tierhalter abmahnen und, wenn das vertragswidrige Verhalten fortgesetzt wird, das Mietverhältnis sogar kündigen.