Extremismus in Zerbst Politisch motivierte Kriminalität in Zerbst: Fälle von extremistischen Stickern und Graffitis nehmen zu
In Zerbst und dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld haben Fälle von radikalen Schmierereien zugenommen. Wie die Zahlen aussehen und welche Konsequenzen den Tätern drohen.

Zerbst - Sticker und Graffitis im öffentlichen Bereich, etwa an Wänden, Straßenschildern und Laternenpfählen sind für viele Menschen ein Ärgernis. Doch während etwa Sticker des Fußballclubs 1. FC Magdeburg vor allem aufgrund ihrer puren Masse vielerorts auf Unverständnis treffen, stechen andere aufgrund ihrer extremistischen Botschaften und Parolen heraus.
Seien es Aufrufe, sich einem politischen Spektrum oder Bewegung anzuschließen, Propaganda zu verbreiten oder gar zur Gewalt gegen politisch Andersdenkende oder Gegner.
Taten in Zerbst nehmen zu
Fälle dieser Art, also Sticker und Graffitis, die hetzen, verunglimpfen oder beleidigen, haben in den letzten Jahren zugenommen. „Im Jahr 2025 wurden bis zum Stand 31. Mai insgesamt 67 Taten erfasst“, wie Robin Schönherr von der Polizeiinspektion Dessau-Roßlau auf eine Anfrage der Volksstimme mitteilte. Vier dieser Taten wurden im Stadtgebiet von Zerbst aufgenommen.
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Alle Zahlen beziehen sich auf „sämtliche Fälle von beispielsweise Aufklebern, Flugblättern, Plakate sowie als Tatmittel die Nutzung von Farben oder sonstigen Farbmarkierungsgegenständen“, so Schönherr. In erster Linie betreffen diese den Bereich Sachbeschädigung (§ 303 StGB) mit politisch motiviertem Hintergrund.

Etwa der Schriftzug „Antifa“ oder ein Wahlplakat, welches mit einem großen Kreuz durchgestrichen wurde, nennt der Polizist als Beispiel.
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In anderen Fällen verfolgen die Behörden auch Fälle von Verwendungen von Kennzeichen oder Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen nach § 86a StGB. Darunter fallen etwa das Anbringen von Stickern oder Schmierereien von Hakenkreuzen.
Und die Anzahl derer hat auch in Zerbst zugenommen. Im Jahr 2022 wurden 10 Fälle aufgenommen, 2023 waren es schon 16 Fälle und im vergangenen Jahr 26 Fälle. Die Aufklärungsquote in Zerbst ist dabei gering. Seit dem Jahr 2022 wurden lediglich 8,9 Prozent der Taten aufgeklärt.
Situation im Landkreis
Im gesamten Landkreis Anhalt-Bitterfeld sieht die Entwicklung ähnlich aus. Nach Polizeiangaben wurden im Jahr 2022 77 Fälle aufgenommen. Im Jahr 2023 waren es schon 110 Fälle. Der Höhepunkt wurde im vergangenen Jahr erreicht.
Hier registrierten Schönherrs Kollegen 183 Fälle. „In der Gesamtsumme des Jahres 2022 bis zum 31. Mai 2025 sind dies 437 Straftaten“, so der Polizist. Auch landkreisweit sind die Aussichten auf eine Aufklärung solcher Fälle gering. „Von diesen Taten konnten in 53 Fällen Tatverdächtige ermittelt werden. Das entspricht einer Aufklärungsquote von 12,1 Prozent“, gibt die Polizei an.
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Trotz der Zunahme zieht Schönherr ein positives Fazit mit Blick auf die Zukunft. Zwar wurde in den Jahren 2022 bis 2024 ein deutlicher Anstieg verzeichnet, aber: „Der bisherige Verlauf des Jahres lässt tendenziell auf einen spürbaren Rückgang der Fallzahlen schließen, sowohl auf Ebene des Landkreises als auch für die Stadt Zerbst/Anhalt.“
Wahl als Anlass
Für die sowohl positive als auch die vorherige negative Entwicklung sieht die Polizei vielfältige Gründe. „Grundsätzlich spielen anstehende Wahlen eine besondere Rolle (Bundestagswahl im Februar 2025), insbesondere hinsichtlich von Straftaten im Zusammenhang mit Wahlplakaten oder auch Bürgerbüros von Parteien“, so Schönherr.
Eine weitere, wenn auch untergeordnete Rolle sehen die Sicherheitskräfte beim herrschenden Nahost-Konflikt oder im Russisch-Ukrainischen Krieg.

Wie schon beschrieben verstoßen solche Taten gegen gültiges Recht, festgehalten im Strafgesetzbuch. „Eine Sachbeschädigung (unabhängig von politischer Motivation) kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden“, erklärt der Polizeisprecher.
Im Falle einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung nach Paragraf 304 StGB kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. „Ebenso kann das Propagandadelikt des § 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen/Symbolen verfassungswidriger Organisationen – mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden“, erklärt Schönherr das gültige Recht.