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Leistungen für Arbeitslose Verspätete Meldung bei Arbeitsagentur – Sperrzeit droht

13.11.2008, 08:50

Als Bauarbeiter wurde ein Magdeburger wie viele andere Beschäftigte in dieser Branche für die Zeit, in der es nichts zu tun gibt, alljährlich zwei bis drei Monate in die Arbeitslosigkeit geschickt.

Bekam er die Kündigung, meldete er sich stets außerhalb der Arbeitszeit bei der Arbeitsagentur. "Vielleicht ist das ein Grund, weshalb mein Arbeitgeber mich jedes Mal wieder einstellte. So war es auch in diesem Jahr", schrieb er.

Er bekam an einem Freitag im März die Kündigung und meldete sich am darauf folgenden Mittwoch arbeitsuchend. Dafür erhielt er eine Sperre beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Er habe die dreitägige Meldepflicht überschritten, wurde ihm mitgeteilt. "Zählt denn das Wochenende mit?", wollte der Leser wissen.

Ebenfalls eine Woche lang kein Arbeitslosengeld bekam eine Leserin aus dem Bördekreis, die befristet bis Ende Mai beschäftigt war. Sie hätte sich drei Monate vorher arbeitslos melden müssen, also spätestens am 29. Februar 2008, der ein Freitag war.

Auch sie ging erst am dritten darauf folgenden Werktag aufs Amt und bekam prompt für sieben Tage das Arbeitslosengeld gesperrt.

Beide Leser erlebten, dass die Arbeitsagenturen verspätete Meldungen sehr streng durch Sperrzeiten ahnden. Dabei berufen sie sich auf gesetzliche Bestimmungen des Paragrafen 37 im SGB III. Der darin festgelegten Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung als arbeitsuchend unterliegen alle Beschäftigten, deren Versicherungspflichtverhältnis endet.

Generell hat man sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. einer außerbetrieblichen Ausbildung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Wer noch nicht so früh weiß, dass er arbeitslos wird, hat drei Tage von dem Moment an Zeit, in dem der Chef die Kündigung aussprach. Geschah dies an einem Freitag, ist der dritte Tag danach also der Montag.

Denn die Fristen laufen kalendermäßig ab und enden am letztmöglichen Tag um 24 Uhr. "Tage, an denen die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (zum Beispiel Wochenende, Feiertage), verlängern den Fristablauf nicht", stellt die Bundesagentur in einem Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuche und zur Sanktionsfolge der Pflichtverletzung klar. Nur wenn der letzte Tag auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, kann man sich am folgenden Werktag noch ohne finanzielle Einbußen arbeitsuchend melden.

Zur Wahrung der Frist reicht zunächst auch eine telefonische Meldung bei der Arbeitsagentur (01801-555 111) aus. Dabei muss aber unbedingt ein Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbart werden, damit die Arbeitsuchend-Meldung wirksam wird. (goe)