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Leseranwältin Das lange Warten auf die Witwenrente

Nach dem Tod ihres Ehepartner geriet eine Altmärkerin in finanzielle Not. Bis zur Regelung der Ansprüche von Hinterbliebenen dauert es häufig mehrere Monate.

Von Gudrun Oelze 30.06.2025, 07:00
Rentenansprüche müssen genau geklärt werden.
Rentenansprüche müssen genau geklärt werden. IMAGO/Zoonar

Magdeburg. - Plötzlich und unerwartet verstarb im Februar der langjährige Ehepartner einer Leserin aus der Altmark. Zu der großen privaten Trauer kam in den vergangenen Wochen die Sorge, wie es finanziell weitergehen werde. Das sogenannte „Sterbevierteljahr“, in dem drei Monate lang ohne Anrechnung des eigenen Einkommens die Rente des verstorbenen Ehemannes in voller Höhe überwiesen wurde, war verstrichen - und noch immer kein Bescheid zur künftigen Witwenrente eingegangen.

Rechtzeitig beantragt

Für Miete, Versicherung und andere Fixkosten reiche die eigene Rente kaum, berichtete die Altmärkerin der Leseranwältin. Hinterbliebenenrente wurde doch aber rechtzeitig mit Unterstützung eines Versichertenältesten beantragt …

Auf unsere Nachfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigte eine Sprecherin, dass der schriftliche Antrag unserer Leserin auf Witwenrente am 20. März 2025 eingegangen sei. Nach Ermittlung des anzurechnenden Einkommens und nach Eingang der Meldung zur Krankenversicherung sei die Rente nun berechnet, der Bescheid versandt und die Zahlung für Juni angewiesen worden. Ab Juli werde die Witwenrente dann monatlich ausgezahlt, wurde versichert.

Die Bearbeitungszeit von zweieinhalb Monaten entspreche auch in diesem Fall durchaus der durchschnittlichen Dauer für die Bearbeitung von Anträgen auf Hinterbliebenenrente, da zunächst das anzurechnende Einkommen ermittelt und eine Meldung der Krankenversicherung eingeholt werden müsse, hieß es zum konkreten Fall. Auf eine Witwenrente werde immer das eigene Einkommen angerechnet, wozu auch die eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente zähle. „Überschreitet das Einkommen den Freibetrag von derzeit 1.038,05 Euro, werden 40 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet“, so die DRV-Sprecherin. Der Freibetrag erhöhe sich jährlich zum 1. Juli entsprechend der Rentenanpassung, so dass ab 1. Juli 2025 der Freibetrag 1.076,86 Euro betrage. Die Anpassung werde automatisch berücksichtigt und brauche nicht extra beantragt zu werden.

Grundsätzlicher Anspruch

Grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat im Allgemeinen, wer bis zum Tod des Partners oder der Partnerin mindestens ein Jahr miteinander verheiratet war (oder eine Lebenspartnerschaft bestand) und der Verstorbene die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder – wie im Fall unserer Leserin - schon eine Rente bezogen hatte. Die Hinterbliebenenrente wird dann entweder als kleine oder als große Witwen-/Witwerrente gewährt. Im Unterschied zur „großen“ gibt es die „kleine“ Witwenrente aber für höchstens zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder der Ehepartnerin/Lebenspartnerin für Hinterbliebene, die jünger als 47 Jahre sind und kein Kind erziehen, da sie nach Ansicht des Gesetzgebers selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könnten.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich 55 Prozent der Altersbezüge, die der bzw. die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Wurde jedoch vor 2002 geheiratet und ist einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt die große Witwenrente 60 statt 55 Prozent.

Mehr Informationen zu Hinterbliebenenrenten und deren Berechnung finden Interessierte im Internet auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.