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Übernahme von Behandlungskosten Mutter darf mit ihren zwei Sprösslingen zur Kur

Von Gudrun Oelze 26.10.2009, 07:45

In wenigen Tagen lassen sich Manuela Schulz und ihre beiden Kinder drei Wochen lang Ostseewind um die Nase wehen. Vom Seeklima erwartet die Hausärztin eine Besserung des Gesundheitszustandes der Kinder und ihrer Mutter. Doch der Weg zur Genehmigung war holprig.

Die Ärztin hatte der Bismarkerin eine Mutter-Kind-Kur empfohlen, die Manuela Schulz für sich und ihre beiden Sprösslinge mit Atemwegserkrankungen bei der Krankenkasse beantragte und dafür auch das ärztliche Attest vorlegte. Die Barmer lehnte ab.

Die selbst an einer Erschöpfungsdepression leidende Mutter fragte bei uns an: Ist eine Mutter-Kind-Kur nicht eine Pflichtleistung der Krankenkassen, wenn dafür ein ärztliches Attest vorliegt?

Da sei zunächst zu unterscheiden zwischen einer Maßnahme für das Kind, also eine "Kinderkur mit elterlicher Begleitung", und einer Maßnahme für die Mutter bzw. den Vater, einer Mutter/Vater-Kind-Kur, antwortete die Krankenkasse.

Bei einer Eltern-Kind-Kur handele es sich um eine Vorsorge- oder Rehamaßnahme. Wird eine solche beantragt, hätten die Krankenkassen zunächst zu prüfen, ob die angestrebten Vorsorgeziele vielleicht auch durch andere Maßnahmen am Wohnort erreicht werden können.

Da kämen zum Beispiel Ernährungs- oder Familienberatungen oder auch Gesundheitskurse in Betracht, die womöglich zweckmäßiger als die Kur, für die Krankenkasse aber vor allem wirtschaftlicher wären. "Sollte allerdings eine Doppelbelastung vorliegen – Kind, Haushalt und/oder Beruf – kann die Maßnahme auch außerhalb des Wohnortes stattfinden. Unter der Voraussetzung, dass das Elternteil alleinerziehend ist, keine entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten zu Hause gegeben sind oder das Kind selber krank sein sollte, darf das Kind bzw. die Kinder mit zur Kur", so die Auskunft der Barmer. Behandlungen und Anwendungen würden für Kinder dann allerdings nur bewilligt, wenn diese krank sind. Bei einer solchen Kur haben die Versicherten jedoch keinen Anspruch darauf, diese nur in den Schulferien anzutreten. Eine zeitnahe Inanspruchnahme wird für die medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt.

Eine Alternative dazu ist laut Barmer die ambulante Vorsorge. Sie sei geeignet, wenn es hauptsächlich um Klimawechsel und "raus aus dem Alltag" gehe. "Vorteile sind die freie Terminwahl mit Schulkindern, Mitnahme weiterer Familienangehöriger und eine flexiblere, auf persönliche Besonderheiten abgestimmte Therapieplanung."

Im Fall von Manuela Schulz aus Bismark hatte den Angaben der Barmer zufolge der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) die Kur in erster Instanz nicht befürwortet. Das führte zum Nein der Barmer hinsichtlich der Kostenübernahme. Durch den Einspruch der Mutter kam es zu einem neuem Termin beim MDK, bei dem Frau Schulz sehr detailliert ihre ge sundheitlicheundsozialeSituation schilderte. Letztlich befürwortete der MDK in seinem Gutachten die Mutter-Kind-Kur, die daraufhin dann auch von der Barmer bewilligt wurde.