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Tipps für mehr Sicherheit im Haus Videokamera als Einbruchsschutz

Zur Abschreckung von Dieben oder Vandalismus setzt mancher Hausbesitzer auf Überwachungskameras. Wann sich eine Videoüberwachung lohnt.

13.02.2024, 07:10
Das eigene Einfamilienhaus und Grundstück mit einer Kamera zu überwachen, ist erlaubt.
Das eigene Einfamilienhaus und Grundstück mit einer Kamera zu überwachen, ist erlaubt. Foto: DPA

Magdeburg/vs. - Ein Einbruch in Wohnung oder Haus ist ein Albtraum für die Bewohner. Damit es nicht so weit kommt und man es Einbrechern so schwer wie möglich macht, gibt die Volksstimme in Zusammenarbeit mit der Qualitätsgemeinschaft „Das sichere Haus“ in einer losen Serie Tipps zum Schutz von Haus, Grund, Wohnung sowie Wertsachen und Dokumenten.

Videokameras sind besonders in Kombination mit anderen Sicherheitsmaßnahmen hilfreich. Im Rahmen eines stimmigen Einbruchs-Sicherheitskonzepts (mechanischer Grundschutz eventuell kombiniert mit einer Einbruchmeldeanlage) kann die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks sinnvoll sein.

Einsatz von Videokamera: Juristisch beraten lassen

Sofern nicht Mieter oder Pächter betroffen sind, ist dies zulässig. Wichtig ist jedoch, dass schon bei der Planung insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werden. Öffentlich zugängliche Räume dürfen grundsätzlich durch Privatpersonen nicht beobachtet beziehungsweise überwacht werden. Auch im Fall der Überwachung des eigenen Grundstückes dürfen öffentlich zugängliche Räume nicht mitüberwacht werden.

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Aus dem XI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt geht hervor, wie kompliziert die Bewertung von Lebenssachverhalten in diesem Zusammenhang ist. So heißt es im Bericht: Bei Gebäuden, deren Fassade direkt an den öffentlichen Gehweg grenzt, ist jedoch eine Videoüberwachung der Fassade ohne gleichzeitige Mitüberwachung von Teilen des Gehweges unmöglich.

Eine unvermeidbare Mitüberwachung von maximal einem Meter des öffentlichen Gehweges beziehungsweise der Straße erscheint in solchen Fällen noch hinnehmbar. Jedoch müssen im Einzelfall die Persönlichkeitsrechte der Passanten gegen die berechtigten Interessen des Gebäudeeigentümers, zum Beispiel an einer wirksamen Graffiti-Abwehr, gegeneinander abgewogen werden.

Das Amtsgericht Berlin (Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: 16 C 427/02, NJW-RR 2004, 531) hatte den für die Videoüberwachung einer Hausfassade Verantwortlichen dazu verurteilt, „die Videoüberwachung mittels der Videokamera ... zu unterlassen, soweit diese über einen ein Meter breiten Streifen entlang der Schaufensterseite … hinausgeht“.

Auch die Mitüberwachung eines Hauseinganges kann bei Mehrfamilienhäusern einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von Mietern darstellen.

Videoüberwachung am Haus: Alarm rund um die Uhr

Es wird empfohlen sich daher juristisch beraten zu lassen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Eine Überwachung ist in der Regel nur dann zulässig, wenn sie „verhältnismäßig“ ist, das heißt, wenn andere, einfachere Möglichkeiten des Einbruchschutzes ausgeschöpft wurden.

Für Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Verstöße gegen den Datenschutz (auch bei rechtswidrigen Videoüberwachungen) ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt zuständig.

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Auch gelten für die Errichtung und den Betrieb einer rechtskonformen Videoüberwachungsanlage (VÜA) vergleichbare Anforderungen wie für die Einbruchmeldeanlage. Dies trifft insbesondere auf die Verwendung von Din-geprüften Anlagenteilen und auch die Qualifikation und Erfahrung der Errichterfirma zu.

Insbesondere das Betreiben der Videoüberwachungsanlage ist nur sinnvoll, wenn sie – ebenso wie die Alarmanlage – mit einer Servicestelle (zertifizierte Notruf- und Serviceleitstelle NSL nach DIN VDE V 0827-11) verbunden ist, die bei Alarm rund um die Uhr darauf reagieren kann.

Von im Einzelhandel zu erwerbenden und selbst zu installierenden Anlagen wird abgeraten. Auch das manchmal vorgebrachte Argument für eine Videoüberwachung im Eigenbetrieb, dass aufgezeichnete Bilder eventuell die Polizei bei der Aufklärung des erfolgten Einbruchs unterstützen können, ist sinnfrei. Sicherheit bedeutet, präventiv tätig zu werden – nicht passiv und ohnmächtig im Nachhinein Schadensereignisse zu dokumentieren.

Die Serie entsteht in Zusammenarbeit mit der Qualitätsgemeinschaft „Das sichere Haus“ und Alfred Knoke, Beratender Ingenieur und Vorsitzender des Arbeitskreises Einbruchschutz der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.